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RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen [ Vgl. ändernde Rechtsakte]

ZUSAMMENFASSUNG

Gegenstand der Verordnung ist die Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen. Einheitliche Mindestvorschriften sollen den freien Verkehr von Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und Urkunden über unbestrittene Forderungen in allen Mitgliedstaaten gewährleisten. Die in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden danach ohne Exequaturverfahren, d. h. automatisch, anerkannt und vollstreckt, ohne dass es ein Zwischenverfahren oder Gründe für die Verweigerung der Vollstreckung gibt.

Anwendungsbereich

Die Verordnung gilt für Zivil- und Handelssachen. Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sind nicht erfasst. Die Verordnung gilt für alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.

Europäischer Vollstreckungstitel

Die Entscheidung über eine unbestrittene Forderung muss bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen vom Ursprungsmitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel * bestätigt werden. Die Bestätigung erfolgt mittels eines Formblatts. Die Bestätigung kann sich auch nur auf einen Teil der Entscheidung beziehen („Teilbarkeit des Europäischen Vollstreckungstitels").

Umfasst eine Entscheidung eine vollstreckbare Entscheidung über die Höhe der mit dem gerichtlichen Verfahren verbundenen Kosten, wird sie auch hinsichtlich dieser Kosten als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt, es sei denn, der Schuldner hat der Verpflichtung zum Kostenersatz ausdrücklich widersprochen. Die Bescheinigung kann berichtigt werden, wenn die Entscheidung und die Bestätigung voneinander abweichen. Sie kann widerrufen werden, wenn sie offenkundig zu Unrecht erteilt wurde. Gegen die Entscheidung über die Bescheinigung ist kein Rechtsbehelf möglich. Die Bestätigung entfaltet Wirkung nur im Rahmen der Vollstreckbarkeit der Entscheidung.

Mindestvorschriften

Eine Entscheidung über eine unbestrittene Forderung kann nur dann als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden, wenn das gerichtliche Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat bestimmten verfahrensrechtlichen Erfordernissen genügt hat.

Die Verordnung legt Mindestvorschriften für die Zustellung von Schriftstücken (verfahrenseinleitendes Schriftstück und gegebenenfalls Ladung) fest, damit die Verteidigungsrechte gewahrt werden. Zulässig sind nur die in der Verordnung aufgeführten Zustellungsarten; andernfalls kann die Entscheidung nicht als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden.

Darüber hinaus muss das verfahrenseinleitende Schriftstück folgende Angaben enthalten:

  • die Forderung (Namen und Anschrift der Parteien, Höhe der Forderung, bei der Forderung von Zinsen der Zinssatz und Zeitraum, für den Zinsen gefordert werden, usw.);
  • die zum Bestreiten der Forderung erforderlichen Verfahrensschritte (Anfechtungsfrist, Konsequenzen des Nichtbestreitens usw.).

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Heilung von Verfahrensmängeln möglich. Damit die Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden kann, muss der Ursprungsmitgliedstaat im Ausnahmefall eine Überprüfung der Entscheidung verbindlich vorsehen.

Vollstreckung

Für das Vollstreckungsverfahren gilt das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats. Der Gläubiger muss den Vollstreckungsbehörden des Vollstreckungsmitgliedstaats Folgendes vorlegen:

  • eine Ausfertigung der Entscheidung,
  • eine Ausfertigung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel,
  • gegebenenfalls eine Transkription der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel oder eine Übersetzung dieser Bestätigung in die Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats oder eine andere Sprache, die dieser Staat zulässt.

Dem Gläubiger darf wegen seiner Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts im Vollstreckungsmitgliedstaat weder eine Sicherheitsleistung noch eine Hinterlegung gleich welcher Art auferlegt werden.

Ist die Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar, die in einem Mitgliedstaat oder Drittland ergangen ist, kann das zuständige Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats die Vollstreckung unter bestimmten Voraussetzungen verweigern. In manchen Fällen kann die Vollstreckung auch ausgesetzt oder beschränkt werden.

Allgemeine und Schlussbestimmungen

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle zur Anwendung der Verordnung notwendigen Informationen mit, die anschließend von der Kommission veröffentlicht werden. Um die Inanspruchnahme des Vollstreckungsverfahrens und den Zugang zu allen einschlägigen Informationen zu erleichtern, verpflichten sich die Mitgliedstaaten, der Öffentlichkeit und den Fachkreisen diese Informationen insbesondere über das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen zur Verfügung zu stellen.

Dem Gläubiger steht es frei, die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 zu betreiben. Die Verordnung lässt die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 unberührt.

Die Verordnung gilt ab 21. Oktober 2005. Nach dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten am 1. Mai 2004 wurden die Anhänge dieser Verordnung durch die Verordnung (EG) Nr. 1869/2005 ersetzt, um die Formblätter so anzupassen, dass sie in den neuen Mitgliedstaaten verwendet werden können.


*Quelle: Europäische Kommission. Nur die in der Papierausgabe des Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung der Rechtsakte der Europäischen Union ist verbindlich.


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*Quelle: Europäische Kommission
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Nur die in der Papierausgabe des Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung der Rechtsakte der Europäischen Union ist verbindlich.

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*Quelle: Europäische Kommission
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Nur die in der Papierausgabe des Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung der Rechtsakte der Europäischen Union ist verbindlich.

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*Quelle: Europäische Kommission
Nur die in der Papierausgabe des Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung der Rechtsakte der Europäischen Union ist verbindlich.

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