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 Katasterauszug und Immobilien Auskünfte Minimize

Im Rahmen unserer anwaltlichen Tätigkeit haben wir die Möglichkeit Auskünfte über Immobilien Ihrer Gegner ( Kunden, Partner, Gegner o.ä.) einzuholen.

 

Auszüge aus den italienischen Immobilienregistern, Eigentumsnachweise oder Informationen über Hypothekenbelastungen können beantragt werden.

 

In Italien gibt es ein zentrales Immobilienregister, in welches alle Immobilien Italiens eingetragen werden. Über dieses Register haben unsere Mandanten die Möglichkeit Informationen über den Immobilienbesitz einer Person zu bekommen.

 

Im Falle einer Forderungssache oder bei Ehescheidungen empfehlen wir im Vorfeld Auskünfte über den Besitz des Gegners einzuholen.

 

Es ist möglich Immobilienauskünfte sowohl über Privatpersonen, als auch über Einzelfirmen und Gesellschaften einzuholen.

 

Folgende Informationen können wir für Sie bekommen:

 

  • Identifikationsdaten der Immobilie (Gemeinde, Blatt, Parzelle, Teil, Adresse des Grundstücks)
  • registrierte Eigentümer
  • Immobilienart
  • Steuermesswert
  • eventuelle Belastungen und Vollstreckungshandlungen
  • eventuelle Änderungen der Besitzer oder Änderungen am Grundstück oder der Immobilie (sogenannte Historische Auskunft)

 

Die Auskünfte sind auf Italienisch in wenigen Stunden zu bekommen.

 

Gerne kümmern wir uns auch um die Übersetzung des Schreibens. Hierfür benötigen wir einen Arbeitstag.

 

Für Kostenvoranschläge und weitere Informationen setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

 

Ihre Anfrage per e-mail richten Sie bitte an info@affarilegali.com.

Telefonisch sind wir unter Tel. 07071-149427 zu erreichen.

 


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*Quelle: Europäische Kommission
Nur die in der Papierausgabe des Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung der Rechtsakte der Europäischen Union ist verbindlich.

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*Quelle: Europäische Kommission
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Nur die in der Papierausgabe des Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung der Rechtsakte der Europäischen Union ist verbindlich.

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*Quelle: Europäische Kommission
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Nur die in der Papierausgabe des Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung der Rechtsakte der Europäischen Union ist verbindlich.

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